Informationen zu Sonderurlaub

Sonderurlaub

Nach dem Landesgesetz zur Stärkung des Ehrenamtes in der Jugendarbeit in seiner Fassung vom 05. Oktober 2001, haben ehrenamtlich und leitend in der Jugendarbeit tätige Personen, die mindestens 16 Jahre alt sind, soweit sie in einem Dienst-, Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis stehen, auf Antrag die Möglichkeit, Sonderurlaub gewährt zu bekommen.

Die Freistellung beträgt bis zu 12 Arbeitstage jährlich. Die Freistellung kann auch in halben Arbeitstagen beantragt werden. Ein Anspruch auf Lohn, Gehalt oder Ausbildungsvergütung während der Zeit der Freistellung besteht nicht.

Anträge auf Freistellung können nur von einem öffentlichen oder anerkannten freien Träger der Jugendhilfe, bei unter 18-jährigen mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten, gestellt werden.

Nicht anerkannte freie Träger der Jugendhilfe haben mit der Antragstellung eine schriftliche Bestätigung des zuständigen Jugendamtes über die Förderungsfähigkeit des Antragstellers nach § 74 des Achten Buches Sozialgesetzbuch vorzulegen.

Der Antrag ist der Beschäftigungsstelle mindestens 4 Wochen vor der beabsichtigten Freistellung vorzulegen. Die Freistellung kann nur verweigert werden, wenn ein unabweisbares betriebliches Bedürfnis entgegensteht.